Das Schweizer Bürgerrecht ist entsprechend der föderalistischen Struktur der Eidgenossenschaft dreistufig ausgestattet.
Schweizer Bürgerin und Bürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht eines Kantons besitzt (Art. 37 Abs. 1 Bundesverfassung). Alle drei Bürgerrechte (Gemeinde-, Kanton- und
Schweizer Bürgerrecht) sind untrennbar miteinander verbunden. Das Schweizer Bürgerrecht erhält eine Person entweder automatisch, von Gesetzes wegen, oder durch behördlichen Beschluss, die
sogenannte Einbürgerung.
Bei einer ordentlichen Einbürgerung sind Bund, Kanton und Gemeinden zusammen zuständig.
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